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G 26.3 - Untersuchung:

Eine dauerhafte Gefahr für Berufsfeuerwehrleute !


Die Lösung:

Grundfähigkeitenabsicherung 
speziell für die
B e r u f s f e u e r w e h r

NEU: Die exklusive TOP-Absicherung für die Berufsfeuerwehr

mit Rentenleistung u. a. bei Verlust der G 26.3-Tauglichkeit für Atemschutzgeräteträger


 

Das Alleinstellungsmerkmal


für
Berufsfeuerwehrleute


Exclusiv:
Baloise Grundfähigkeitenversicherung (Berufe Plus)

 

 

Werden bei einem Atemschutzgeräteträger (versicherte Person) im Rahmen der berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene G26.3-Untersuchung nach DGUV Regel 112-190 Anhang 3 dauernde gesundheitliche Bedenken festgestellt und kann auf dem aktuellen Arbeitsplatz für mindestens 12 Monate nicht weiterbeschäftigt werden, wird eine Grundfähigkeitenrente in der vereinbarten Höhe gezahlt.
Weitere Voraussetzungen: Die Beschwerden oder Erkrankungen hat ein Facharzt festgestellt.
Die G26.3-Untersuchung wurde zuvor bereits einmal bestanden. Die Leistung endet, wenn die versicherte Person wieder Atemschutzgeräte nach einer erneuten G26.3-Untersuchung benutzen kann.


G26.3: Die Details

Grundlagen der Pflichtuntersuchung von Atemgeräteschutzträger

Zum Tragen von (umluftunabhängigen) Atemschutzgeräten ist die von der Berufsgenossenschaft geforderte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ erforderlich. Gesetzliche Grundlagen sind  § 14 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren sowie die Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7).

Atemschutzgeräteträger/innen müssen körperlich geeignet sein. Die körperliche Eignung wird durch die Untersuchung G 26 „Atemschutzgeräte" in regelmäßigen Abständen festgestellt.
Die Notwendigkeit dieser Eignungsuntersuchungen kann sich auch aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung ergeben und für Eignungsuntersuchungen von Beschäftigten der Feuerwehr (z.B. hauptamtliche Einsatzkräfte) arbeitsrechtlich festgeschrieben sein.

Feuerwehrdiensttauglichkeit durch regelmäßige G26.3-Untersuchung

Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung für den feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt die G 26.3 Untersuchung (Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar). 
Wird die Feuerwehrdiensttauglichkeit festgestellt, erfolgt diese Untersuchung danach regelmäßig.
Bei Geräteträgern bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten, bei Filtergeräteträgern über 50 Jahren vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten. Bei Trägern von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahren erfolgt die Wiederholungsuntersuchung sogar bereits schon vor Ablauf von zwölf Monaten.

Inhalt und Umfang der G26.3-Untersuchung

Die Untersuchung G26.3 besteht in der Regel aus folgenden Einzeluntersuchungen:

  • einem Belastungs-EKG
    (auf dem Fahrradergometer wird die Leistung bei einer Herzfrequenz von 170 Schlägen pro Minute beurteilt),
  • einer Befragung durch den Arzt (Anamnese),
  • einer körperlichen Untersuchung mit Otoskopie (Betrachtung des äußeren Gehörganges und des Trommelfells),
  • einem sonstigen allgemeinen medizinischen Komplettcheck von Gelenken und Organen
  • einem Sehtest,
  • einem Hörtest,
  • einer Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) sowie
  • einer Blut- und Urinanalyse.

Eventuell erfolgt auch eine Röntgenuntersuchung von Skelett, Herz und Lunge (Thorax).

Ergebnisse und Folgen der G26.3-Untersuchung

Folgende gesetzlich vorgegebenen Untersuchungserbebnisse sind möglich:

  • keine gesundheitlichen Bedenken
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
  • befristete gesundheitliche Bedenken oder
  • dauernde gesundheitliche Bedenken

Dauernde gesundheitliche Beschwerden sind Erkrankungen und Umstände, durch die das Tragen einer Atemschutzmaske gesundheitliche Bedenken hervorrufen würde. Eine Besserung oder Heilung ist nicht zu erwarten. Dies führt zur Feuerwehruntauglichkeit.

Erkrankungen und Diagnosen, die zur Feuerwehruntauglichkeit führen

Die nachfolgenden Feststellungen führen zu dauernden gesundheitlichen Bedenken:

  • allgemeine Körperschwäche
  • Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen
  • Anfallsleiden jeglicher Ursache (z.B. Epilepsie)
  • Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen
  • Hirndurchblutungsstörungen
  • Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht sicher ausgeschlossen werden kann
  • geistige Behinderungen
  • Intelligenzminderung erheblichen Grades
  • psychische Auffälligkeiten und abnorme Verhaltensweisen (z. B. Klaustrophobie) erheblichen Grades
  • chronischer Alkoholmissbrauch
  • Betäubungsmittelsucht oder anderen Suchtformen
  • Trommelfellperforation, falls die Gefahr einer Aufnahme von Gasen und Dämpfen über den Gehörgang besteht
  • Zahnvollprothesen, für das Tragen von Atemschutzgeräten mit Mundstückatemanschluss
  • Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane, die deren Funktion stärker beeinträchtigen (z.B. Lungenblähung, chronische Bronchitis, Bronchialasthma oder krankhaft verminderte Vitalkapazität)
  • Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit
  • Blutdruckveränderungen stärkeren Grades
  • vorangegangene Herzinfarkterkrankungen
  • Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates oder des Brustkorbes mit stärkeren Funktionsstörungen
  • großflächige infektiöse oder allergische Hautkrankheiten und solche, die den Dichtsitz des Atemanschlusses beeinträchtigen (Narben)
  • Erkrankungen oder Veränderungen der Augen, die ihre Funktion beeinträchtigen (z. B. Engwinkelglaukom)
  • korrigierte Sehschärfe unter 0,7 Dioptrien auf jedem Auge
  • Hörverlust von mehr als 40 dB bei 2 kHz auf dem besseren Ohr
  • festgestellte Schwerhörigkeit, für das Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 mit akustischer Warneinrichtung (Pfeifton), sofern die Schwerhörigkeit die Wahrnehmung des Warnsignals verhindern kann
  • Übergewicht von mehr als 30 % nach Broca (Körpergröße in cm minus 100 = kg Sollgewicht)
  • Stoffwechselkrankheiten, sofern sie die Belastbarkeit stärker einschränken (z.B. Zuckerkrankheit)
  • Eingeweidebrüche

Keine finanziellen Probleme bei Feuerwehrdienstunfähigkeit durch die richtige Vorsorge

Für wen ist die Absicherung der Arbeitskraft sinnvoll und notwendig?  Für jeden, der sich in einem solchen Fall nicht längere Zeit oder auch für den Rest seines Lebens durch den Verbrauch vorhandenen Vermögens selbst finanzieren kann. Der Finanzbedarf bis zum Lebensende ist immens. Der Wert der Arbeitskraft ist individuell mit Berücksichtigung der Inflation sehr schnell 1 Million &eur...mehr ]


Wirklich passender Schutz...die Suche geht weiter...

Eine DU-Versicherung mit TOP-Bedingungen und einer "echten allgemeinen DU-Klausel", vielleicht auch mit einer spezieller Vollzugsdienstklausel in der benötigten Höhe, ist ein wichtiger Teil der Konzeptlösung, wenn sie auch bezahlbar und attraktiv ist.Nun gibt es seit einigen Jahren sogenannte Grundfähigkeitenversicherungen, die den Verlust einzelner körperlicher Grundfähigkeiten absichert. Ist die...mehr ]



Wann leistet die Grundfähigkeitenversicherung sonst noch ?


 Sie zahlt bei Verlust einer der versicherten körperlichen oder geistigen Grundfähigkeiten eine Rente und sichert so Ihr Einkommen.
Sie entscheiden sich für den Schutz "Bronze", "Silber" oder "Gold" und erhalten so finanziellen Schutz bei Verlust von bis zu 28 Fähigkeiten.

Warum ist die Grundfähigkeitenversicherung so wichtig für Berufsfeuerwehrleute?

Es werden Fähigkeiten abgesichert, die im täglichen Dienst gefordert werden, ohne die eine Arbeit im technischen Berufsfeuerwehrdienst nicht möglich ist wie z. B.:

 Verlust des PKW-Führerscheines (Bronze)

 Verlust des LKW- oder Bus-Führerscheines (Berufe Plus)

 Verlust der Fähigkeit des Treppensteigens (Bronze)

  Verlust der Fähigkeit Knien / Bücken (Silber)

  Verlust der Fähigkeit Ziehen / Schieben (Gold)


 

 Verlust eines Armgebrauchs (Silber)

 

 
  Verlust der Fähigkeit Heben / Tragen (Silber)

 

 
 Verlust der Fähigkeit Greifen / Halten (Silber)

 


Bronze - Silber - Gold: Die 28 versicherte Grundfähigkeiten !



Was kostet die Grundfähigkeitenversicherung für

Berufsfeuerwehrleute ?


Berechnungsbeispiele (Achtung: Der Rentenhöhenbedarf muss individuell ermittelt werden)

1. Berufsfeuerwehrleute (m/w), 25 Jahre alt, versichert bis 55, Leistung bis 55, 1.000 € Rente
mit Leistung bei dauernden gesundheitlichen Bedenken als Ergebnis der G26-3 Prüfung.
(Tarifteil "Berufe Plus")

Basler Gold incl. Berufe Plus Monatsbeitrag (brutto) Monatsbeitrag zu zahlen (netto)
  49,57 € 37,18 €   
     
Basler Silber incl. Berufe Plus    
  42,27 € 31,70 €   
     
Basler Bronze incl. Berufe Plus    
  35,01 € 26,26 €   

 

2. Berufsfeuerwehrleute (m/w), 25 Jahre alt, versichert bis 55, Leistung bis 67, 1.000 € Rente
mit Leistung bei dauernden gesundheitlichen Bedenken als Ergebnis der G26-3 Prüfung.
(Tarifteil "Berufe Plus")

Basler Gold incl. Berufe Plus Monatsbeitrag (brutto) Monatsbeitrag zu zahlen (netto)
  86,09 € 64,57 €   
     
Basler Silber incl. Berufe Plus    
  73,23 € 54,52 €   
     
Basler Bronze incl. Berufe Plus    
  60,39 € 45,29 €   

 

3. Berufsfeuerwehrleute (m/w), 25 Jahre alt, versichert bis 60, Leistung bis 67, 1.000 € Rente
mit Leistung bei dauernden gesundheitlichen Bedenken als Ergebnis der G26-3 Prüfung.
(Tarifteil "Berufe Plus")

Basler Gold incl. Berufe Plus Monatsbeitrag (brutto) Monatsbeitrag zu zahlen (netto)
  100,71 € 75,53 €   
     
Basler Silber incl. Berufe Plus    
  84,92 € 63,69 €   
     
Basler Bronze incl. Berufe Plus    
  69,82 € 52,36 €   

 

Weitere wichtige und beitragspflichtige Optionen:

1. Arbeitsunfähigkeits-Schutz: Bis zu 24 Monate AU-Rente (Gelbe-Schein-Leistung)

2. Garantierte Dynamik der Rente im Leistungsfall: 1 - 3 % Steigerung vereinbar

3. KrankheitenSchutz: Einmalige Kapitalleistung bei schweren Krankheiten vereinbar

4. PsycheSchutz: Rentenzahlung auch bei einer psychischen Erkrankung vereinbar


Ausgezeichnete Produktqualität


Beispiel Land Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlagen für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Schleswig-Holstein
(Quelle: Landesbeamtengesetz SH / LBG SH)

§ 113 LBG SH: Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 werden hinsichtlich der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. § 109 findet entsprechende Anwendung.

(3) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 112 . Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2.

(5) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.

(6) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen, werden dem Einsatzdienst gleichgestellt; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 109 LBG SH: Polizeidienstunfähigkeit (Hinweis: Gilt in Analogie auch für den feuerwehrtechnischen Dienst)

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.


Umfassende Versorgungsanalyse für Feuerwehrbeamte

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Wir sind nicht nur Experten für die Berufsfeuerwehr im Bereich der Grundfähigkeitenversicherung.
Wenn Sie Informationen zur Arbeitskraftabsicherung, Dienstunfähigkeitsversicherung, einer privaten Altersvorsorge, gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Anwartschaftsversicherung, Zahnzusatzversicherung, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Baufinanzierung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung, Elementarschadenversicherung, Wohngebäudeversicherung oder Rechtsschutzversicherung benötigen, empfehlen wir, mit uns in Kontakt zu treten. Wir helfen gerne mit allen gewünschten Informationen weiter.

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