Pantzek - Versicherungsmakler Gettorf | Kiel | Eckernförde

+49 (4346) 429 12 80

Berufsunfähigkeit Rechtsanwalt & Notar

Berufsunfähigkeitsschutz für Rechtsanwälte & Notare


Sie wünschen ganz besondere Lösungen für Rechtsanwälte & Notare ?


Auszug aus der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte Stand: 09-2018

§ 14 Berufsunfähigkeitsrente

§ 14 Abs. 1 Anspruchsvoraussetzungen- und beginn

(1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens für einen Monat eine Versorgungsabgabe
geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig
ist und deshalb seine gesamte berufliche Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder auf Zeit, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.

Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag
innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.
Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass im Falle vorübergehender
Berufsunfähigkeit die Praxis eines ausschließlich freiberuflich Tätigen höchstens
2 Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortgeführt wird.
Bei angestellten Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten gilt die Tätigkeit solange nicht als
eingestellt, wie sie noch Lohnfortzahlungsleistungen erhalten.
Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt.
Antragsteller und Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter. Bei im Ergebnis
abweichenden Beurteilungen bestellt der Präsident der Schleswig-Holsteinischen
Rechtsanwaltskammer einen Obergutachter, dessen Gutachten bindend ist. Das Versorgungswerk
trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.

§ 14 Abs. 2 Anspruchsende

(2) Die Berufsunfähigkeitsrente endet
1. mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt,
2. mit der Überleitung in die Altersrente (§ 13 Abs. 1),
3. mit dem Tode des Bezugsberechtigten,
4. mit Fristablauf, wenn der Bezugsberechtigte sich einer mit einer Fristsetzung
angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht.
In den Fällen der Ziffern 1 und 4 ist das Mitglied des Versorgungswerkes verpflichtet, wieder
Versorgungsabgaben zu leisten, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk fortbesteht.
Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter
bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.

§ 14 Abs. 3 Anspruchsberechnung

(3) Der Jahresbetrag der individuellen Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich in entsprechender
Anwendung des § 13.
§ 13 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. Hinzugerechnet werden diejenigen Steigerungszahlen,
die der Anspruchsberechtigte erworben hätte, wenn er den Durchschnitt seiner bisher
erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich weiter
erhalten hätte. Für Zeiten vorausgegangener Berufsunfähigkeit werden Steigerungszahlen
nach § 13 Abs. 4 Satz 3 angerechnet. Bei der Errechnung des Durchschnitts der durch
Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen werden auch diejenigen Zeiten mitberücksichtigt,
in denen keine Versorgungsabgaben geleistet wurden; Zeiten vorausgegangener
Berufsunfähigkeit sind davon ausgenommen.

§ 14 Abs. 4 Besonderheit bei Beendigung der Mitgliedschaft

(4) Ist die Mitgliedschaft beendet und nicht gemäß § 11 Abs. 1 aufrechterhalten worden,
wird die Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der tatsächlich durch Beitragszahlungen
erworbenen Steigerungszahlen geleistet.

§ 14 Abs. 5 Zahlweise der Berufsunfähigkeitsrente

(5) Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der
Jahresrente darstellen, gezahlt.

§ 14 Abs. 6 Regelungen bei einem Arbeitsversuch

(6) Mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses kann das Mitglied einen befristeten
Arbeitsversuch unternehmen. Über die Dauer des Arbeitsversuchs entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuchs Einkünfte
aus anwaltlicher und/oder notarieller Tätigkeit zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente
angerechnet. Während des Arbeitsversuchs sind Beiträge zu zahlen; die Höhe
richtet sich nach dieser Satzung. Stellt der Verwaltungsausschuss als Ergebnis des Arbeitsversuchs
fest, dass eine Berufsunfähigkeit
1. fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuchs die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder
Rechtsanwalt und Notar als eingestellt,
2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente.
Der Zeitraum des Arbeitsversuchs gilt als Zeit des Rentenbezugs im Sinne von § 14 der Satzung.
Beiträge werden nicht erstattet.


Gerade Anwälte und Notare benötigen Expertenlösungen !


Marktführende Berufsunfähigkeitsabsicherung bei der Deutschen Anwalt- und Notarversicherung DANV


Sie möchten unabhängige Komplettberatung?

Unser Beratungsschwerpunkt liegt im Bereich der Arbeitskraftabsicherung. Diese umfasst die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Krankentagegeldversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung sowie die Pflegeversicherung.

Daneben erhalten Sie marktführende Lösungen in der privaten Altersvorsorge, der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung, Kapitalanlagen und Baufinanzierung.

Ein weiterer Schwerpunkt sind die Sachversicherungen für Privat und Gewerbe. Dazu gehören die Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und die Rechtsschutzversicherung. Eine Zahnzusatzversicherung oder weitere Private Zusatzkrankenversicherungen werden ebenso beraten und vermittelt. Einfach diese Internetseite weiter durchstöbern und eine kurze Mailanfrage stellen. Wir melden uns schnellstmöglich und helfen weiter.


Impressum · Rechtliche Hinweise · Datenschutz · Erstinformation · Beschwerden · Cookies
Versicherungsmakler Gettorf - Thomas Pantzek hat 5,00 von 5 Sternen 36 Bewertungen auf ProvenExpert.com