G 26.3 - Untersuchung: Die Gefahr für Ihren Beruf !
Für wen ist die Absicherung der Arbeitskraft sinnvoll und notwendig? Für jeden, der sich in einem solchen Fall nicht längere Zeit oder auch für den Rest seines Lebens durch den Verbrauch vorhandenen Vermögens selbst finanzieren kann. Der Finanzbedarf bis zum Lebensende ist immens. Der Wert der Arbeitskraft ist individuell mit Berücksichtigung der Inflation sehr schnell 1 Million &eur... [ mehr ]
Eine DU-Versicherung mit TOP-Bedingungen und spezieller Vollzugsdienstklausel in der benötigten Höhe, die für das gesamte Berufsleben zu einem günstigen Beitrag gilt, ist die beste Lösung.Diese Lösung kann an mehren fehlenden Merkmalen scheitern - spätestens aber am günstigen Beitrag. Es soll alles auch bezahlbar bleiben. Nun gibt es seit einigen Jahren sogenannte Grundfähigkeitenversicherungen, ... [ mehr ]
B e r u f s f e u e r w e h r
Grundfähigkeitenabsicherung
NEU: Die exklusive TOP-Absicherung für die Berufsfeuerwehr
mit Rentenleistung u. a. bei Verlust der G26.3-Tauglichkeit für Atemschutzgeräteträger
Wir erstellen Ihnen gerne die gewünschten Angebote.
Das ist absolut top für Feuerwehrleute!
Wir erstellen Ihnen gerne die gewünschten Angebote.
Rechtsgrundlagen für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Schleswig-Holstein
(Quelle: Landesbeamtengesetz SH / LBG SH)
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 werden hinsichtlich der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. § 109 findet entsprechende Anwendung.
(3) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 112 . Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2.
(5) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.
(6) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen, werden dem Einsatzdienst gleichgestellt; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Zum Tragen von (umluftunabhängigen) Atemschutzgeräten ist die von der Berufsgenossenschaft geforderte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ erforderlich. Gesetzliche Grundlagen sind § 14 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren sowie die Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7).
Atemschutzgeräteträger/innen müssen körperlich geeignet sein müssen. Die körperliche Eignung wird durch die Untersuchung G 26 „Atemschutzgeräte" in regelmäßigen Abständen festgestellt.
Die Notwendigkeit dieser Eignungsuntersuchungen, kann sich auch aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung ergeben und für Eignungsuntersuchungen von Beschäftigten der Feuerwehr (z.B. hauptamtliche Einsatzkräfte) arbeitsrechtlich festgeschrieben sein.
Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung für den feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt die G 26.3 Untersuchung (Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar).
Wird die Feuerwehrdiensttauglichkeit festgestellt, erfolgt diese Untersuchung danach regelmäßig.
Bei Geräteträgern bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten, bei Filtergeräteträgern über 50 Jahren vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten. Bei Trägern von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahren erfolgt die Wiederholungsuntersuchung sogar bereits schon vor Ablauf von zwölf Monaten.
Die Untersuchung G26.3 besteht in der Regel aus folgenden Einzeluntersuchungen:
Eventuell erfolgt auch eine Röntgenuntersuchung von Skelett, Herz und Lunge (Thorax).
Folgende gesetzlich vorgegebenen Untersuchungserbebnisse sind möglich:
Dauernde gesundheitliche Beschwerden sind Erkrankungen und Umstände, durch die das Tragen einer Atemschutzmaske gesundheitliche Bedenken hervorrufen würde. Eine Besserung oder Heilung ist nicht zu erwarten. Dies führt zur Feuerwehruntauglichkeit.
Die nachfolgenden Feststellungen führen zu dauernden gesundheitlichen Bedenken:
Wir erstellen Ihnen gerne die gewünschten Angebote.
Wir sind nicht nur Experten für die Berufsfeuerwehr im Bereich der Grundfähigkeitenversicherung.
Wenn Sie Informationen zur Arbeitskraftabsicherung, Dienstunfähigkeitsversicherung, einer privaten Altersvorsorge, gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Anwartschaftsversicherung, Zahnzusatzversicherung, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Baufinanzierung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung, Elementarschadenversicherung, Wohngebäudeversicherung oder Rechtsschutzversicherung benötigen, empfehlen wir, mit uns in Kontakt zu treten. Wir helfen gerne mit allen gewünschten Informationen weiter.
Über Telefon, Mail und Video-Onlineberatung sind wir bundesweit tätig.
In Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sind wir für Sie persönlich da.
Nutzen Sie unser Büro im Herzen von Gettorf für das erste Beratungsgespräch. Buchen Sie hier Ihren Beratungstermin.